Die Versicherungsmöglichkeiten für Selbständige in der GKV
Selbständige sind immer freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenkasse, sie sind niemals Pflichtmitglied. Es kann Ausnahmen geben bei Künstlern, Publizisten und Landwirten. Um freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung zu werden, müssen Selbständige bestimmte Vorversicherungszeiten erfüllen. D.h. vor Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft als Selbständiger müssen in den letzten 5 Jahren mindestens 24 Monate in der GKV als Versicherungszeit vorhanden gewesen sein oder eine unmittelbare Vorversicherung von mindestens 12 Monaten, direkt vor Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft. Zeiten, in denen eine Familienversicherung bestand, werden auch anerkannt. Allerdings keine Versicherungszeiten in einer PKV.
Für die Beitragshöhe wird die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Selbständigen zugrunde gelegt. Es ist ein Mindestbeitrag zu entrichten, der je nach Kasse festgelegt wird und bis maximal zur Beitragsbemessungsgrenze berechnet wird. Zur Überprüfung des wechselnden Einkommens eines Selbständigen, müssen bei Anfrage der Kasse die entsprechenden aktuellen Bilanzen vorgelegt werden. So kann es auch, wenn die bislang festgelegten Beiträge zu niedrig angesetzt waren, zu Nachzahlungen kommen.
Einen Anspruch auf Arbeitgeberanteil hat der Selbständige nicht, er hat den gesamten Beitrag vollständig allein zu tragen. Es ist eine Mitversicherung von Familienangehörigen möglich z.B. die Krankenversicherung für Kinder oder nicht erwerbstätige Ehegatten.
Die Kündigung als freiwilliges Mitglied ist zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich, außer man hat sich für die neuen Wahltarife bei der GKV entschieden, dann ist man 3 Jahre an die Kasse gebunden, bevor man wechseln kann.
Seitdem das Gesundheitsreformgesetz zum 1. April 2007 in Kraft getreten ist, gibt es eine neue 3 Jahres Frist für freiwillige Mitglieder, diese betrifft allerdings nur Angestellte und nicht die Selbständigen.
Bisher gab es auch die Möglichkeit für Selbständige sich gar nicht krankenzuversichern, da sie ja den freiwilligen Status hatten. Zum 01.01.2007 gilt eine erweiterte Versicherungspflicht auch für Selbständige. D.h. jeder Selbständige, der bislang nicht krankenversichert war, ist automatisch in der gesetzlichen Krankenkasse versichert, wo er früher einmal versichert war. Falls der Selbständige sich nicht selbst bei der Kasse meldet, um eine Versichertenkarte zu beantragen und er auch keine Beiträge zahlt, muss er diese nachentrichten, sobald die GKV erfährt, dass er nicht versichert ist.
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